Erbrecht

Erbrecht

30 Jahre Erfahrung

Ich bearbeite ausschließlich Mandate im Erbrecht, wobei es häufig um den Pflichtteil (Pflichtteilsergänzung), die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften oder Erbscheinverfahren (Testierunfähigkeit; Auslegung von Testamenten) geht.

Neben den -selbstverständlich- Spezialkenntnissen gehören zu einer erfolgreichen Bearbeitung Ihrer Angelegenheit Taktik, Strategie und eine Portion Psychologie, um die unterschiedlichen Interessen sinnvoll außergerichtlich und gerichtlich durchzusetzen.

Von mir erhalten Sie in jeder Phase des Verfahrens eine offene, realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten, meistens bereits am Ende des Erstberatungsgespräches.

Erbrecht

Gut zu wissen:

Erbengemeinschaft

Bei der Erbengemeinschaft haben sich die Erben als aller Erstes um die Bezahlung der weiter laufenden Kosten zu kümmern (evtl. sind auch Verträge zu kündigen oder neu abzuschließen) sowie um eine Lösung, wie die endgültige Erbauseinandersetzung konkret geregelt werden kann. Die dazu erforderlichen und sinnvollen Schritte sind zu entwickeln und umzusetzen.

Bei Nutzung von Nachlassgegenständen (z.B. Immobilien) durch einen Erben können die anderen Erben eine Nutzungsentschädigung verlangen.

Letztendlich kann die Verteilung des Nachlasses als letztes Mittel über eine Versteigerung der Nachlassgegenstände auch erzwungen werden.

Erzielt die Erbengemeinschaft Einkünfte aus dem vom Erblasser geerbten Vermögen, sind steuerliche Pflichten zu beachten, wie die Abgabe von Einkommensteuererklärungen (für den Erblasser und für die Erbengemeinschaft), Erbschaftsteuererklärungen oder auch die Abgabe von berichtigten Steuererklärungen, sollte der Erblasser einmal nicht immer alle seine Einkünfte zu Lebzeiten richtig erklärt haben.

Wird die Erbengemeinschaft innerhalb der ersten beiden Jahre nach dem Erbfall auseinandergesetzt, ist die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch kostenfrei.

Pflichtteil / Pflichtteilsergänzung

Bei der Durchsetzung des Pflichtteils kommt es wesentlich auf die richtige Ermittlung des Nachlasses an sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem Erben geschuldeten Auskunft über den Bestand der Erbschaft (Nachlassverzeichnis). Sehr hilfreich ist hier die Anforderung eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

Immer wichtiger wird die Überprüfung, ob und inwieweit z.B. Grundstücksübertragungen (Schenkungen) des Erblassers zu seinen Lebzeiten an (meist) nahe Angehörige bei der Pflichtteilberechnung zu berücksichtigen sind oder nicht.

Insbesondere bei Grundstücksübertragungen gegen Nießbrauchsvorbehalt oder Wohnrecht oder auch bei Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten beginnt regelmäßig die 10 Jahresfrist der Pflichtteilsergänzung nicht zu laufen, auf diese Werte kann der Pflichtteilsberechtigte im Erbfall also noch zugreifen.

Vermächtnis

Erhält jemand ein Vermächtnis, ist er nicht Erbe. Er kann das Vermächtnis sofort verlangen. Insbesondere bei Vermächtnis einer Immobilie kann im Wege einer einstweiligen Verfügung das Recht auf diese Immobilie unverzüglich im Grundbuch gesichert werden.

Ehegattenerbecht

Die Höhe des Ehegattenerbteils richtet sich nach dem Güterstand, also danach, ob Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft bestand. Bei Zugewinngemeinschaft gibt es für den überlebenden Ehegatten die Möglichkeit, statt der Erbschaft den konkreten Zugewinn und den Pflichtteil zu verlangen. Was sinnvoll ist, entscheidet der konkrete Einzelfall.

Testament & Erbvertrag / Erbschein / Testierfähigkeit

Letztwillige Regelungen über den Nachlass können grundsätzlich entweder durch privatschriftliches Testament (=handschriftlich geschrieben und unterschrieben) oder durch Erbvertrag (notarielle Protokollierung erforderlich) getroffen werden.

Was ein Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung einer letztwilligen Verfügung testierunfähig, dann ist diese nichtig, hat also keine rechtlichen Wirkungen. Eine evtl. Testierunfähigkeit wird üblicherweise aus Kostengründen im Rahmen des Erbscheinverfahrens geltend gemacht.

Ob im Einzelfall überhaupt ein Erbschein benötigt wird, ist immer zu überdenken, denn dieser kostet nicht wenig Geld und manchmal reicht eine letztwillige Verfügung zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts aus.

Haftung für Schulden des Verstorbenen & Haftungsbegrenzung

Oft werden Erbschaften ohne weitere Prüfung ausgeschlagen, weil die Erben eine Überschuldung nur vermuten. Das muss nicht sein. Das Erbrecht bietet eine ganze Reihe von Möglichkeiten für den Erben, die Haftung für Nachlassschulden auf die Erbschaft zu beschränken. Das eigene Vermögen kann immer völlig unproblematisch geschützt werden. D.h. der Erbe kann in Ruhe prüfen und recherchieren, ob die Erbschaft werthaltig ist. Eine Ausschlagung ist nicht nötig!

Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstrecker verwalten die Erbschaft und haben den Willen des Verstorbenen in die Praxis umzusetzen. Macht ein Testamentsvollstrecker allerdings schuldhaft Fehler, dann kann er auf Antrag auch einmal vom Nachlassgericht entlassen werden.

Auslandsvermögen

Hatte der Erblasser Vermögen im Ausland, dann ist eine koordinierte Vorgehensweise mit vor Ort tätigen Kollegen/Kolleginnen oder auch Gerichten erforderlich. Im deutschsprachigen Ausland kann hingegen im Regelfall von hier aus der Nachlass abgewickelt werden.

Sollte es sich um Vermögen handeln, dass etwa dem deutschen Finanzamt bisher unbekannt geblieben ist, stehen hierzu unterschiedliche Vorgehensweisen zur Verfügung, über die ich Sie gerne näher beraten kann.

Teilungsversteigerung

Für den Fall, dass sich ein oder mehrere Miterben/Miterbinnen nicht oder destruktiv bei der Erbschaftsverteilung verhalten, sind sämtliche Erbschaftgegenstände zu Geld zu machen oder anders ausgedrückt zu versteigern.

Das funktioniert mit Grundbesitz genauso wie mit beweglichen Erbschaftgegenständen (Schmuck, Hausrat, Pkw usw.). Erst wenn die Erbschaft komplett zu Geld gemacht ist, kann jetzt das Geld genau verteilt werden.

Die dazu notwendigen Maßnahmen leite ich für Sie ein.