»Es fällt immer auf, wenn jemand über Dinge redet, die er versteht.«
- Helmut Kästner
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» Zur News-SeiteBei der Erbengemeinschaft haben sich die Erben als aller Erstes um die Bezahlung der weiter laufenden Kosten zu kümmern (evtl. sind auch Verträge zu kündigen oder neu abzuschließen) sowie um eine Lösung, wie die endgültige Erbauseinandersetzung konkret geregelt werden kann. Die dazu erforderlichen und sinnvollen Schritte sind zu entwickeln und umzusetzen.
Bei Nutzung von Nachlassgegenständen (z.B. Immobilien) durch einen Erben können die anderen Erben eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Letztendlich kann die Verteilung des Nachlasses als letztes Mittel über eine Versteigerung der Nachlassgegenstände auch erzwungen werden.
Erzielt die Erbengemeinschaft Einkünfte aus dem vom Erblasser geerbten Vermögen, sind steuerliche Pflichten zu beachten, wie die Abgabe von Einkommensteuererklärungen (für den Erblasser und für die Erbengemeinschaft), Erbschaftsteuererklärungen oder auch die Abgabe von berichtigten Steuererklärungen, sollte der Erblasser einmal nicht immer alle seine Einkünfte zu Lebzeiten richtig erklärt haben.
Wird die Erbengemeinschaft innerhalb der ersten beiden Jahre nach dem Erbfall auseinandergesetzt, ist die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch kostenfrei.
Bei der Durchsetzung des Pflichtteils kommt es wesentlich auf die richtige Ermittlung des Nachlasses an sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der von dem Erben geschuldeten Auskunft über den Bestand der Erbschaft (Nachlassverzeichnis). Sehr hilfreich ist hier die Anforderung eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Immer wichtiger wird die Überprüfung, ob und inwieweit z.B. Grundstücksübertragungen (Schenkungen) des Erblassers zu seinen Lebzeiten an (meist) nahe Angehörige bei der Pflichtteilberechnung zu berücksichtigen sind oder nicht.
Insbesondere bei Grundstücksübertragungen gegen Nießbrauchsvorbehalt oder Wohnrecht oder auch bei Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten beginnt regelmäßig die 10 Jahresfrist der Pflichtteilsergänzung nicht zu laufen, auf diese Werte kann der Pflichtteilsberechtigte im Erbfall also noch zugreifen.
Erhält jemand ein Vermächtnis, ist er nicht Erbe. Er kann das Vermächtnis sofort verlangen. Insbesondere bei Vermächtnis einer Immobilie kann im Wege einer einstweiligen Verfügung das Recht auf diese Immobilie unverzüglich im Grundbuch gesichert werden.
Die Höhe des Ehegattenerbteils richtet sich nach dem Güterstand, also danach, ob Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft bestand. Bei Zugewinngemeinschaft gibt es für den überlebenden Ehegatten die Möglichkeit, statt der Erbschaft den konkreten Zugewinn und den Pflichtteil zu verlangen. Was sinnvoll ist, entscheidet der konkrete Einzelfall.
Letztwillige Regelungen über den Nachlass können grundsätzlich entweder durch privatschriftliches Testament (=handschriftlich geschrieben und unterschrieben) oder durch Erbvertrag (notarielle Protokollierung erforderlich) getroffen werden.
Was ein Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung einer letztwilligen Verfügung testierunfähig, dann ist diese nichtig, hat also keine rechtlichen Wirkungen. Eine evtl. Testierunfähigkeit wird üblicherweise aus Kostengründen im Rahmen des Erbscheinverfahrens geltend gemacht.
Ob im Einzelfall überhaupt ein Erbschein benötigt wird, ist immer zu überdenken, denn dieser kostet nicht wenig Geld und manchmal reicht eine letztwillige Verfügung zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts aus.
Oft werden Erbschaften ohne weitere Prüfung ausgeschlagen, weil die Erben eine Überschuldung nur vermuten. Das muss nicht sein. Das Erbrecht bietet eine ganze Reihe von Möglichkeiten für den Erben, die Haftung für Nachlassschulden auf die Erbschaft zu beschränken. Das eigene Vermögen kann immer völlig unproblematisch geschützt werden. D.h. der Erbe kann in Ruhe prüfen und recherchieren, ob die Erbschaft werthaltig ist. Eine Ausschlagung ist nicht nötig!
Testamentsvollstrecker verwalten die Erbschaft und haben den Willen des Verstorbenen in die Praxis umzusetzen. Macht ein Testamentsvollstrecker allerdings schuldhaft Fehler, dann kann er auf Antrag auch einmal vom Nachlassgericht entlassen werden.
Hatte der Erblasser Vermögen im Ausland, dann ist eine koordinierte Vorgehensweise mit vor Ort tätigen Kollegen/Kolleginnen oder auch Gerichten erforderlich. Im deutschsprachigen Ausland kann hingegen im Regelfall von hier aus der Nachlass abgewickelt werden.
Sollte es sich um Vermögen handeln, dass etwa dem deutschen Finanzamt bisher unbekannt geblieben ist, stehen hierzu unterschiedliche Vorgehensweisen zur Verfügung, über die ich Sie gerne näher beraten kann.
Hatte der Erblasser eigene steuerpflichtige Einkünfte, sind diese bis zu seinem Tod von ihm zu versteuern. Die Pflicht eine solche Steuererklärung für den Erblasser abzugeben trifft den bzw. die Erben.
Erzielen mehrere Erben als Miterbengemeinschaft laufende steuerpflichtige Einkünfte (z.B. Mieteinkünfte) aus dem geerbten Vermögen, dann haben Sie eine sog. Feststellungserklärung abzugeben. Nach § 181 Abs.2 Satz 3 AO genügt es dabei, wenn ein Miterbe eine solche Erklärung abgibt. Diese Erklärung wirkt dann für alle anderen Miterben.
Auch nach Eintritt des Erbfalls können Steuern gespart werden, allerdings nur unter besonderen Umständen. Wenn z.B. die Erbschaft von dem Testamentserben (Kind) nicht vollständig selbst benötigt wird, kann steuergünstig auch auf Enkelkinder übertragen werden. Aber Vorsicht: Die Sechswochenfrist nach Kenntnis vom Erbfall und der letztwilligen Verfügung ist strikt einzuhalten! Regelmäßig bietet sich diese Überlegung bei einem Berliner Testament an, also wenn sich Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und die Kinder erst nach dem Tode des zweiten Ehegatten alles erben sollen. In diesem Fall konzentriert sich nämlich das gesamte Vermögen auf den länger lebenden Ehegatten und geht von diesem auf die Kinder über. Man verschenkt also einmal sämtliche Freibeträge. Das läßt sich mit der richtigen Gestaltung vermeiden. Das Gleiche gilt bei einer Vor- und Nacherbschaft! Sprechen Sie mich an.
Selbstverständlich kann eine Erbschaftsteuerlast durch richtige Gestaltung von Testament oder Erbvertrag reduziert werden, wenn in der richtigen Höhe und an die richtigen Personen vererbt wird. Auch die Einräumung von Nießbrauch oder Vermächtnissen helfen die Steuerlast zu verringern.
Mit lebzeitigen Schenkungen, insbesondere von Immobilien unter Ausschöpfung des 10 Jahreszeitraumes für den steuerlichen Freibetrag kann erhebliches Vermögen steuerfrei und legal von einer Generation auf die nächste übertragen werden. Der vorgenannte Steuerfreibetrag steht alle 10 Jahre neu zur Verfügung. Der Schenkungssteuerfreibetrag für Ehegatten beträgt aktuell 500.000 EUR; die Übertragung einer Immobilie an den anderen Ehegatten, in der bereits der schenkende Ehegatte wohnt und auch der beschenkte Ehegatte anschließend 10 Jahre wohnen bleibt, ist ebenfalls schenkungsteuerfrei und zwar unabhängig vom Verkehrswert der Immobilie!
Der Freibetrag für jedes Kind beträgt EUR 400.000,- je Elternteil und Enkelkinder geniessen immerhin noch einen Freibetrag von EUR 200.000,-.
Sollten Schenker und Beschenkter beide ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber zu verschenkendes Vermögen im Inland besitzen, bieten sich auch hier steuerreduzierende Gestaltungsmöglichkeiten an.
Selbstverständlich gibt es im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung oder auch des Einspruchsverfahrens gegen einen Erbschaftsteuerbescheid noch reichlich Punkte, die zu Gunsten des Steuerpflichtigen steuerlich zu beachten sind. Das ist im Einzelfall zu prüfen. Wichtig zu wissen ist, dass gegen Bescheide über die Bewertung von Grundbesitz gesondert und direkt vorgegangen werden muss, es gelten eigene Einspruchsfristen. Mit anderen Worten: Ein Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid mit der Begründung, ein Grundstück sei falsch bewertet worden, ist nicht möglich. Hier muss zwingend vorher gegen den Bewertungsbescheid Einspruch eingelegt werden.
Besteht das geerbte oder geschenkte Vermögen aus einer Immobilie und müsste diese verkauft werden, um die Steuer bezahlen zu können, sollte die in § 28 ErbStG enthaltene Stundungsmöglichkeit geprüft werden.
Michael Arnold
Fachanwalt für Erbrecht & Steuerrecht
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Anette M. Scheerer
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht
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