Erbschaft­steuer

Erbrecht

Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer

Ich berate Privatpersonen (kein Betriebsvermögen) bei der Übertragung von Vermögen zwischen den Generationen. Erbschaftsteuerliche und schenkungsteuerliche Überlegungen spielen nicht nur bei Vermögensübertragungen zu Lebezeiten, sondern auch bei der Gestaltung von Testamenten eine wesentliche Rolle. Hierzu stelle ich Ihnen die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten für ein Testament vor, so dass Sie sich für die beste Möglichkeit entscheiden können.

Selbst nach Eintritt eines Erbfalles sind noch steuergünstige Regelungen möglich, wenn schnell gehandelt wird. Erkundigen Sie sich rechtzeitig.

Erbschaftsteuer

Gut zu wissen:

Steuerliche Pflichten Erbengemeinschaft

Hatte der Erblasser eigene steuerpflichtige Einkünfte, sind diese bis zu seinem Tod von ihm zu versteuern. Die Pflicht eine solche Steuererklärung für den Erblasser abzugeben trifft den bzw. die Erben.

Erzielen mehrere Erben als Miterbengemeinschaft laufende steuerpflichtige Einkünfte (z.B. Mieteinkünfte) aus dem geerbten Vermögen, dann haben Sie eine sog. Feststellungserklärung abzugeben. Nach § 181 Abs.2 Satz 3 AO genügt es dabei, wenn ein Miterbe eine solche Erklärung abgibt. Diese Erklärung wirkt dann für alle anderen Miterben.

Steuern sparen nach dem Erbfall

Auch nach Eintritt des Erbfalls können Steuern gespart werden, allerdings nur unter besonderen Umständen. Wenn z.B. die Erbschaft von dem Testamentserben (Kind) nicht vollständig selbst benötigt wird, kann steuergünstig auch auf Enkelkinder übertragen werden. Aber Vorsicht: Die Sechswochenfrist nach Kenntnis vom Erbfall und der letztwilligen Verfügung ist strikt einzuhalten! Regelmäßig bietet sich diese Überlegung bei einem Berliner Testament an, also wenn sich Ehegatten wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und die Kinder erst nach dem Tode des zweiten Ehegatten alles erben sollen. In diesem Fall konzentriert sich nämlich das gesamte Vermögen auf den länger lebenden Ehegatten und geht von diesem auf die Kinder über. Man verschenkt also einmal sämtliche Freibeträge. Das läßt sich mit der richtigen Gestaltung vermeiden. Das Gleiche gilt bei einer Vor- und Nacherbschaft! Sprechen Sie mich an.

Steuern sparen mit Testament & Erbvertrag

Selbstverständlich kann eine Erbschaftsteuerlast durch richtige Gestaltung von Testament oder Erbvertrag reduziert werden, wenn in der richtigen Höhe und an die richtigen Personen vererbt wird. Auch die Einräumung von Nießbrauch oder Vermächtnissen helfen die Steuerlast zu verringern.

Steuern sparen durch Schenkungen

Mit lebzeitigen Schenkungen, insbesondere von Immobilien unter Ausschöpfung des 10 Jahreszeitraumes für den steuerlichen Freibetrag kann erhebliches Vermögen steuerfrei und legal von einer Generation auf die nächste übertragen werden. Der vorgenannte Steuerfreibetrag steht alle 10 Jahre neu zur Verfügung. Der Schenkungssteuerfreibetrag für Ehegatten beträgt aktuell 500.000 EUR; die Übertragung einer Immobilie an den anderen Ehegatten, in der bereits der schenkende Ehegatte wohnt und auch der beschenkte Ehegatte anschließend 10 Jahre wohnen bleibt, ist ebenfalls schenkungsteuerfrei und zwar unabhängig vom Verkehrswert der Immobilie!

Der Freibetrag für jedes Kind beträgt EUR 400.000,- je Elternteil und Enkelkinder geniessen immerhin noch einen Freibetrag von EUR 200.000,-.

Auslandsvermögen

Sollten Schenker und Beschenkter beide ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber zu verschenkendes Vermögen im Inland besitzen, bieten sich auch hier steuerreduzierende Gestaltungsmöglichkeiten an.

Erbschaftsteuerbescheid

Selbstverständlich gibt es im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung oder auch des Einspruchsverfahrens gegen einen Erbschaftsteuerbescheid noch reichlich Punkte, die zu Gunsten des Steuerpflichtigen steuerlich zu beachten sind. Das ist im Einzelfall zu prüfen. Wichtig zu wissen ist, dass gegen Bescheide über die Bewertung von Grundbesitz gesondert und direkt vorgegangen werden muss, es gelten eigene Einspruchsfristen. Mit anderen Worten: Ein Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid mit der Begründung, ein Grundstück sei falsch bewertet worden, ist nicht möglich. Hier muss zwingend vorher gegen den Bewertungsbescheid Einspruch eingelegt werden.

Steuerstundung

Besteht das geerbte oder geschenkte Vermögen aus einer Immobilie und müsste diese verkauft werden, um die Steuer bezahlen zu können, sollte die in § 28 ErbStG enthaltene Stundungsmöglichkeit geprüft werden.